Wann muss die Erbschaftssteuer abgeführt werden?

Im Normalfall löst ein Sterbefall immer auch ein Erbe aus und meistens erbt der Staat gleich mit. Zwar fällt einem – falls man es nicht ausschlagen möchte – das Erbe automatisch zu, doch einigen Pflichten muss man trotzdem nachkommen. Näheres erfährt man zur Erbschaftssteuer auf www.erbrecht-heute.de. Zu diesen Pflichten gehört als erstes die Anzeigepflicht darüber, dass es einen Sterbefall gab, aus dem man erben wird. Diese Anzeige kann formlos (mündlich, telefonisch, schriftlich etc.) an das Finanzamt erfolgen; allerdings ist hierfür eine Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Sterbefalls unbedingt einzuhalten. Bei der Frage, welches Finanzamt zuständig ist, richtet man sich am besten an das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen festen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Höhe der Erbschaft, das heißt auch, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob oder wie viel man erben wird, besteht die Anzeigepflicht unverändert. Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn der Verstorbene ein notariell beurkundetes Testament hinterlassen hat; in dem Fall leitet der Notar alles Nötige in die Wege.

Aufgrund eingegangener Anzeige über den Sterbefall wird das Finanzamt den Steuerfall einer groben Prüfung unterziehen und an die Erben eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung (übersandt wird ein Formular) übersenden. Die Frist, innerhalb derer die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden muss, muss mindestens einen Monat betragen, jedoch sind Fristverlängerungen auf Antrag möglich. Ist die Erbschaftssteuererklärung dem Finanzamt zugegangen, wird es per Erbschaftssteuerbescheid die Steuer festsetzen. Auch hier für gibt es wieder eine Frist: Innerhalb eines Monats ab Zugang des Erbschaftssteuerbescheides kann man beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Fällig ist die Steuer aber ab Kenntnisnahme, sprich Zugang des Erbschaftssteuerbescheides. Kann man aus irgendwelchen Gründen die Steuer nicht aufbringen, gibt es die Möglichkeit einen Antrag bei Finanzamt zu stellen und eine Stundung der Steuer zu erhalten. Je nach Fall wird die Steuer möglicherweise teilweise oder sogar ganz gestundet. In jedem Fall lohnt sich aber bei Anzeige des Sterbefalls wie auch bei der Steuerangelegenheit eine absolute Offenheit gegenüber dem Finanzamt. Denn wie die meisten Ämter hat auch das Finanzamt Mittel und Wege, um an Informationen über den Todeszeitpunkt und auch über die Höhe des Erbes zu gelangen. So sind beispielsweise Banken/Sparkassen, Grundbuchämter, Standesämter, Notare, Gerichte und verschiedene andere Institutionen und Ämter verpflichtet, dem Finanzamt Meldung über Sterbefälle und über steuerrechtlich relevante Umstände (Grundstücke, Ersparnisse etc.) zu machen.