Anlage AV bei der Steuererklärung – Altersvorsorge als Sonderausgabe

Die Anlage AV für die Steuererklärung beinhaltet die Altersvorsorgebeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Nicht zu verwechseln ist die Anlage AV mit der Anlage Vorsorgeaufwand, die mit dem Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und Aufwendungen für Versicherungen sowie der Rürup-Rente zu tun hat. Für die Riester-Rente ist die Anlage AV maßgeblich. Sind noch keine Riesterprodukte vorhanden, sollte der Steuerpflichtige über das Vergleichsportal entsprechende Vorsorgeprodukte ins Auge fassen. Diese können mit dem Riester-Rechner durchgerechnet und im Vorfeld ersehen werden, ob sich das eine oder andere Produkt rechnet.

Steuererklärung 2011 – mit Anlage AV

Anders als in den Vorjahren werden die Vorsorgeaufwendungen nicht mehr in den Mantelbogen eingetragen, sondern in der Anlage AV. In diese Anlage tragen Steuerpflichtige die Krankenkassenbeiträge wie auch die Beiträge für die Riesterprodukte und der Pflegeversicherung ein und können diese so als Sonderausgaben absetzen. Mit der Anlage AV wird die Steuererklärung für viele noch umständlicher. Für Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre gilt, dass sie den Arbeitgeberanteil bzw. die Zuschüsse zur Krankenversicherung in die Zeile 11 eintragen und in der nächsten Zeile – Zeile 12 – die Beiträge, die sich selbst bezahlt haben. Für Privatversicherte kommen die Zeilen 30 bis 36 zum Tragen. Diese werden auch dann benötigt, wenn der Steuerpflichtige eine Zusatzversicherung wie z. B. Zahnzusatzversicherung hat.

Auch Riestersparer brauchen die Anlage AV

Für die Steuerklärung ist die Anlage AV die Erfassung der Sonderausgaben bzw. der Vorsorgebeiträge, die als Sonderausgaben gem. § 10a EStG in Abzug gebracht werden sollen. Belege für die Riesterbeiträge werden seit 2010 nicht mehr benötigt, da die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden – siehe hierzu § 10a Abs. 2 EStG i. V. m § 10a Abs. 5 Satz 4ff EStG. Schickt der Anbieter eine Bescheinigung, sollte diese alternativ der Steuererklärung beigefügt werden.