Alles zur Erbschaftssteuererklärung

Vier Vorgänge unterliegen der Erbschaftssteuer: Erbe von Todes wegen, Schenkungen, welche auch zu Lebzeiten getätigt werden können, Zweckzuwendungen und Vermögen von Stiftungen und Vereinen in bestimmten Fällen. Bis mindestens ein Monat nach dem Ereignis muss die Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diese Erklärung auszufüllen ist kompliziert und es ist empfehlenswert, juristischen Beistand zu suchen. Die Höhe der Steuer ist abhängig von verschiedenen Faktoren: Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, sowie Art und Wert der Hinterlassenschaft und andere. Das und mehr zur Erbschaftssteuererklärung ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz von Deutschland verankert und kann dort nachgelesen werden.

Wie hoch sind die Zinssätze der verschiedenen Steuerklassen und wer gehört zu den jeweiligen Steuerklassen? Der ersten Steuerklasse angehörige Personen sind enge Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern. Ihr Steuersatz beträgt 7 bis 30 Prozent des Erbes. In die zweite Steuerklasse, welche eine Wert von 15 bis 43 Prozent als Steuer bezahlen muss, gehören geschiedene Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Die dritte Steuerklasse besteht aus allen anderen Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verstorbenen stehen. Ihr Steuersatz beträgt zwischen 30 und 50 Prozent. Ein gewisser Betrag ist steuerfrei. Für Ehegatten und Lebenspartner beträgt dieser 500.000, für Kinder und Enkel 400.000 Euro. Kinder bis zum 27. Lebensjahr erhalten einen sogenannten Versorgungsfreibetrag der je nach Alter unterschiedlich ausfällt.

Zur Erbschaftssteuererklärung gehört eine Auflistung der Gegenstände des Erbes, und Angaben über deren Wert. Laut Paragraf 13 muss aber nicht alles versteuert werden. Hausrat und andere Gegenstände bis zu einem Wert von 41.000 € bleiben steuerfrei, ebenso Teile von Grundbesitz, Gegenstände oder Sammlungen, wenn diese von öffentlichem Interesse und von künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert sind. Auch Grundbesitz, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist, muss nicht versteuert werden. Dasselbe gilt für Zuwendungen an öffentliche Organe wie zum Beispiel politische Gruppen oder Religionsgemeinschaften. Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.